Re: GEZ - Zwischen Küche und Autobahn — noch eine…

Hmm,
Du mußt NOCH EINMAL Rundunkgebühren bezahlen, wenn das Auto nich
AUSSCHLIESSLICH Privat genutzt wird:
Gefunden bei www.gez.de:

Für jedes Autoradio in einem nicht ausschließlich privat genutzten
Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn
Kraftfahrzeuge nur zeitweise zu anderen als zu privaten Zwecken
genutzt werden.
Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist
diejenige Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Dies gilt
auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut
haben.
Gebührenpflichtig für ihre Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen sind
insbesondere alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und
Selbstständigen, wie z. B.:
* Ärzte
* Architekten
* Fahrlehrer
* selbständige Handwerker
* Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
* Rechtsanwälte
* Steuerberater
* alle Unternehmen in der Form von Personen- und
Kapitalgesellschaften.
Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios in Privatfahrzeugen
von Arbeitnehmern, die ihr Kraftfahrzeug für Zwecke des Arbeitgebers
nutzen (z.B. wenn angestellte
Außendienstmitarbeiter/Rechtsanwälte/Architekten ihr privates
Kraftfahrzeug für Zwecke der Firma oder Kanzlei einsetzen).
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind
gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen
ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat.
(siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für nichteheliche
Lebensgesmeinschaften)
Ist nur ein Autoradio im privat genutzten Kraftfahrzeug vorhanden und
kein Gerät (weder Radio-, noch Fernsehgerät) im Privathaushalt, ist
dieses Autoradio als Erstgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

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